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Gesetzlicher Vertreter ArtikelDer gesetzliche Vertreter ist ein Stellvertreter, dessen Vertretungsmacht nicht auf einer Vollmacht, das heißt einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht, beruht, sondern sich unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Gesetzliche Vertreter sind beispielsweise die Eltern für ihr minderjähriges Kind, der Vorstand für seine Aktiengesellschaft, der Geschäftsführer für seine GmbH oder der Gesellschafter für die offene Handelsgesellschaft.
Bei einer Betreuung Volljähriger ist der Betreuer innerhalb des gerichtlich festgesetzten Aufgabenkreises der gesetzliche Vertreter (§ 1902 BGB). Allerdings kann die betreute Person zusätzlich selbst Rechtsgeschäfte abschließen, wenn kein Einwilligungsvorbehalt besteht (§ 1903 BGB) oder die Person nicht geschäftsunfähig ist (§ 104 Ziff. 2 BGB).
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- § 104 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__104.html)
- § 1902 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1902.html)
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